NVK: Nachbarschaftsverband
Verbandssatzung
Satzung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom
01.01.1976
zuletzt geändert am 12.06.2020
§ 1 Aufgaben des Verbandes
1. Der Nachbarschaftsverband fördert unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung die geordnete Entwicklung des Nachbarschaftsbereiches und hat auf einen Ausgleich der Interessen seiner Mitglieder hinzuwirken.
2. Der Nachbarschaftsverband ist Träger der vorbereitenden Bauleitplanung.
3. Der NVK ist entsprechend den Bestimmungen des BauGB bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
4. Der Nachbarschaftsverband und der Regionalverband Mittlerer Oberrhein unterrichten sich gegenseitig laufend über den Stand ihrer Planungen und Maßnahmen, soweit gemeinsame Interessen berührt sind.
§ 2 Organe des Nachbarschaftsverbandes
Organe des Nachbarschaftsverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorsitzende.
§ 3 Verbandsversammlung
1. In die Verbandsversammlung werden von jedem Verbandsmitglied mindestens 2 Vertreter entsandt. Mitgliedsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern entsenden für je weitere angefangene 20.000 Einwohner einen weiteren Vertreter. Für die Zahl der Vertreter der Verbandsmitglieder nach Satz 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen nach dem Stand am 30. Juni der jeweiligen Gemeinderatswahl vorangegangenen Jahres maßgebend (§ 143 Satz 1 Gemeindeordnung). Der Verbandsvorsitzende stellt rechtzeitig vor jeder Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung die sich nach Satz 3 für jede Mitgliedsgemeinde ergebende Zahl von Vertretern fest und teilt diese den Mitgliedsgemeinden mit.
2. Die Entsendung der Vertreter, die Wahl der weiteren Vertreter, deren Vertretung, die Bestimmung der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung und die Verteilung der Stimmen auf die Verbandsgemeinden bestimmt sich nach § 6 des Nachbarschaftsverbandsgesetzes. Für die Ermittlung der für die Verteilung der Stimmen maßgebenden Einwohnerzahlen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Wegen der Feststellung der Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden in der jeweiligen Verbandsversammlung gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder kraft dieser Satzung zuständig ist. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Änderungen der Verbandssatzung (§ 21 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit);
b) Erlass sonstiger Satzungen (§ 5 Abs. 3 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) einschließlich der Haushaltssatzungen und der Nachtragssatzungen;
c) die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie die Regelung der Reihenfolge der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden;
d) die Beschlussfassung über den vorbereitenden Bauleitplan sowie über dessen Änderung und Fortschreibung;
e) die Festlegung der Grundsätze der Verbandsverwaltung;
f) die Feststellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft.
§ 5 Geschäftsgang, Beschlussfassung
1. Für den Geschäftsgang der Verbandsversammlung gelten § 15 Abs. 1 und 2 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sowie entsprechend die Vorschriften der §§ 33, 34 Abs. 1 und 3, 36 und 38 der Gemeindeordnung.
2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Stadt Karlsruhe und Umlandgemeinden, auf die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Umlandgemeinden entfallen, vertreten sind und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 1 NVerbG, § 15 Abs. 3 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sowie entsprechend die Vorschriften des § 37 Abs. 1, 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 Gemeindeordnung.
§ 6 Verbandsvorsitzender
1. Der Nachbarschaftsverband hat einen Verbandsvorsitzenden und drei allgemeine Stellvertreter. Die Reihenfolge der Vertretung regelt die Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Verbandsvorsitzender ist im Wechsel ein Vertreter der Stadt Karlsruhe und ein Vertreter einer Umlandgemeinde.
2. Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Er wird nach seiner Wahl von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtet. Die Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
3. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung, leitet die Verbandsverwaltung und vertritt den Nachbarschaftsverband.
4. Der Verbandsvorsitzende ist im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans zuständig für die Vergabe von Aufträgen zur Aufstellung, Änderung oder Fortschreibung des vorbereitenden Bauleitplans.
5. Zur sachgemäßen Erledigung seiner Aufgaben kann der Verbandsvorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedsgemeinden, die Personal bereitstellen, die innere Organisation der Verbandsverwaltung durch Geschäftsordnung regeln.
§ 7 Verbandsverwaltung
1. Der Nachbarschaftsverband bedient sich zur Erfüllung notwendiger Verwaltungsaufgaben jeweils der Bediensteten und der sächlichen Verwaltungsmittel der Mitgliedsgemeinden, die den Verbandsvorsitzenden stellt. Die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Kostensätze für die in Anspruch genommenen Bediensteten der Mitgliedsgemeinden und der Stadt Karlsruhe, einschließlich des sächlichen Verwaltungsaufwands, sind nach der anteiligen Arbeitszeit zu berechnen. Grundlage hierfür sind die Pauschalsätze der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen gemäß Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung oder spezielle Verrechnungssätze der Mitgliedsgemeinden auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der vorbereitenden Bauleitplanung (§ 4 Abs. 2 NVerbG) und gegebenenfalls zur Wahrnehmung seiner Abstimmungsaufgaben (§ 4 Abs. 4 Satz 3 NVerbG) bedient sich der Nachbarschaftsverband bei Bedarf einer Planungsstelle, die von der Verbandsversammlung bestimmt wird. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die Stadt Karlsruhe bestimmt. Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Personal- und Sachkosten sind der Stadt Karlsruhe zu ersetzen.
§ 8 Haushaltsführer
Für die Haushaltsführung des Nachbarschaftsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Bestimmungen über die ortsübliche Bekanntgabe und Auslegung des Jahresabschlusses, über das Rechnungsprüfungsamt sowie den Fachbediensteten für das Finanzwesen.
§ 9 Kostentragung, Umlage
1. Der Nachbarschaftsverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Sie ist auf die Mitgliedsgemeinden entsprechend den Einwohnerzahlen nach dem Stand am 30. Juni des Jahres umzulegen, das dem Jahr vorausgeht, für das die Umlage festgesetzt ist.
2. Die Umlage wird in der Haushaltssatzung als Vorauszahlung in der Höhe festgesetzt, wie sie zum Ausgleich der geplanten Erträge und Aufwendungen erforderlich ist. Eine Nacherhebung erfolgt, soweit im Rahmen des Jahresabschlusses die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Im umgekehrten Fall erfolgt ein Ausweis einer Verbindlichkeit, die in den Folgejahren mit neuen Umlageforderungen verrechnet wird.
§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Nachbarschaftsverbandes erfolgen in den Badischen Neuesten Nachrichten.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.