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NVK: Nachbarschaftsverband

Verbandssatzung

Satzung des Nachbar­schafts­ver­bands Karlsruhe vom 01.01.1976
zuletzt geändert am 12.06.2020


§ 1 Aufgaben des Verbandes

1. Der Nachbar­schafts­ver­band fördert unter ­Be­ach­tung der Ziele der Raumord­nung und Landes­pla­nung die ge­ord­nete Entwick­lung des Nachbar­schafts­be­rei­ches und hat auf einen Ausgleich der Interessen seiner Mitglieder hinzu­wir­ken.

2. Der Nachbar­schafts­ver­band ist Träger der vor­be­rei­ten­den Bauleit­pla­nung.

3. Der NVK ist entspre­chend den Bestim­mun­gen ­des BauGB bei der verbind­li­chen Bauleit­pla­nung als Träger öf­fent­li­cher Belange zu beteiligen.

4. Der Nachbar­schafts­ver­band und der Re­gio­nal­ver­band Mittlerer Oberrhein unter­rich­ten sich ­ge­gen­sei­tig laufend über den Stand ihrer Planungen und Maß­nah­men, soweit gemeinsame Interessen berührt sind.

§ 2 Organe des Nachbar­schafts­ver­ban­des

Organe des Nachbar­schafts­ver­ban­des sind

1. die Verbands­ver­samm­lung

2. der Verbands­vor­sit­zende.

§ 3 Verbands­ver­samm­lung

1. In die Verbands­ver­samm­lung werden von jedem ­Ver­bands­mit­glied mindestens 2 Vertreter entsandt. Mitglieds­ge­mein­den mit mehr als 20.000 Einwohnern entsenden für je weitere angefan­gene 20.000 Einwohner einen weite­ren ­Ver­tre­ter. Für die Zahl der Vertreter der Verbands­mit­glie­der nach Satz 1 und 2 sind die Einwohner­zah­len nach dem Stand am 30. Juni der jeweiligen Gemein­de­rat­s­wahl voran­ge­gan­ge­nen Jahres­ ­maß­ge­bend (§ 143 Satz 1 Gemein­de­ord­nung). Der Ver­bands­vor­sit­zende stellt recht­zei­tig vor jeder Wahl der Ver­tre­ter der Verbands­mit­glie­der in der Verbands­ver­samm­lung die sich nach Satz 3 für jede Mitglieds­ge­meinde ergebende Zahl von Ver­tre­tern fest und teilt diese den Mitglieds­ge­mein­den mit.

2. Die Entsendung der Vertreter, die Wahl der wei­te­ren Vertreter, deren Vertretung, die Bestimmung der Ge­samt­stim­men­zahl der Verbands­ver­samm­lung und die Verteilung der Stim­men auf die Verbands­ge­mein­den bestimmt sich nach § 6 des Nach­bar­schafts­ver­bands­ge­set­zes. Für die Ermittlung der für die Ver­tei­lung der Stimmen maßge­ben­den Einwohner­zah­len gilt Abs. 1 Satz 3 entspre­chend. Wegen der Feststel­lung der Zahl der Stimmen ­der einzelnen Mitglieds­ge­mein­den in der jewei­li­gen ­Ver­bands­ver­samm­lung gilt Abs. 1 Satz 4 entspre­chend.

§ 4 Aufgaben der Verbands­ver­samm­lung

Die Verbands­ver­samm­lung entschei­det über alle Angele­gen­hei­ten ­des Verbandes, soweit hierfür nicht der Verbands­vor­sit­zen­de ­kraft Gesetzes oder kraft dieser Satzung zuständig ist. Ihr ob­lie­gen insbe­son­dere folgende Aufgaben:

a) Änderungen der Verbands­sat­zung (§ 21 Gesetz ­über kommunale Zusam­men­ar­beit);

b) Erlass sonstiger Satzungen (§ 5 Abs. 3 Gesetz über kommunale Zusam­men­ar­beit) einschließ­lich der Haus­halts­sat­zun­gen und der Nachtrags­sat­zun­gen;

c) die Wahl des Verbands­vor­sit­zen­den und seiner ­Stell­ver­tre­ter sowie die Regelung der Reihen­folge der Stell­ver­tre­ter des Verbands­vor­sit­zen­den;

d) die Beschluss­fas­sung über den vorbe­rei­ten­den ­Bau­leit­plan sowie über dessen Änderung und Fortschrei­bung;

e) die Festlegung der Grundsätze der Ver­bands­ver­wal­tung;

f) die Feststel­lung des Jahres­ab­schlus­ses nach den Vorschrif­ten über die Gemein­de­wirt­schaft.

§ 5 Geschäfts­gang, Beschluss­fas­sung

1. Für den Geschäfts­gang der Verbands­ver­samm­lung gelten § 15 Abs. 1 und 2 Gesetz über kommunale Zusam­men­ar­beit sowie ent­spre­chend die Vorschrif­ten der §§ 33, 34 Abs. 1 und 3, 36 und 38 der Gemein­de­ord­nung.

2. Die Verbands­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn die Stadt Karlsruhe und Umland­ge­mein­den, auf die mehr als die Hälfte der satzungs­mä­ßi­gen Stimmen­zahl aller Umland­ge­mein­den ent­fal­len, vertreten sind und die Sitzung ordnungs­mä­ßig gelei­tet wird. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 1 NVerbG, § 15 Abs. 3 Gesetz ­über kommunale Zusam­men­ar­beit sowie entspre­chend die Vor­schrif­ten des § 37 Abs. 1, 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 Gemein­de­ord­nung.

§ 6 Verbands­vor­sit­zen­der

1. Der Nachbar­schafts­ver­band hat einen ­Ver­bands­vor­sit­zen­den und drei allgemeine Stell­ver­tre­ter. Die Rei­hen­folge der Vertretung regelt die Verbands­ver­samm­lung. Der Ver­bands­vor­sit­zende und seine Stell­ver­tre­ter sind ehren­amt­lich tä­tig. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Verbands­vor­sit­zen­der ist im Wechsel ein Vertreter der Stadt Karlsruhe und ein Vertre­ter ei­ner Umland­ge­meinde.

2. Der Verbands­vor­sit­zende wird von der Ver­bands­ver­samm­lung aus ihrer Mitte gewählt. Er wird nach seiner ­Wahl von dem an Lebens­jah­ren ältesten Mitglied auf die ge­wis­sen­hafte Erfüllung seiner Amtspflich­ten verpflich­tet. Die Stell­ver­tre­ter des Verbands­vor­sit­zen­den werden von der Ver­bands­ver­samm­lung aus ihrer Mitte gewählt.

3. Der Verbands­vor­sit­zende ist Vorsit­zen­der der Ver­bands­ver­samm­lung. Er vollzieht die Beschlüsse der Ver­bands­ver­samm­lung, leitet die Verbands­ver­wal­tung und vertrit­t ­den Nachbar­schafts­ver­band.

4. Der Verbands­vor­sit­zende ist im Rahmen des be­schlos­se­nen Haushalts­plans zuständig für die Vergabe von Auf­trä­gen zur Aufstel­lung, Änderung oder Fortschrei­bung des vor­be­rei­ten­den Bauleit­plans.

5. Zur sachge­mä­ßen Erledigung seiner Aufga­ben ­kann der Verbands­vor­sit­zende im Einver­neh­men mit den Mit­glieds­ge­mein­den, die Personal bereit­stel­len, die innere ­Or­ga­ni­sa­tion der Verbands­ver­wal­tung durch Geschäfts­ord­nung re­geln.

§ 7 Verbands­ver­wal­tung

1. Der Nachbar­schafts­ver­band bedient sich zur Er­fül­lung notwen­di­ger Verwal­tungs­auf­ga­ben jeweils der Be­diens­te­ten und der sächlichen Verwal­tungs­mit­tel der Mit­glieds­ge­mein­den, die den Verbands­vor­sit­zen­den stellt. Die Auf­ga­ben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs­we­sens sind der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Kosten­sätze für die in Anspruch ­ge­nom­me­nen Bediens­te­ten der Mitglieds­ge­mein­den und der Stadt­ ­Karls­ruhe, einschließ­lich des sächlichen Verwal­tungs­auf­wands, sind nach der anteiligen Arbeits­zeit zu berechnen. Grund­la­ge hier­für sind die Pauschal­sätze der Kosten einer Arbeits­stun­de nach Laufbahnen gemäß Verwal­tungs­vor­schrift des In­nen­mi­nis­te­ri­ums über die Berück­sich­ti­gung des Ver­wal­tungs­auf­wands bei der Festset­zung von Verwal­tungs- und Be­nut­zungs­ge­büh­ren sowie von sonstigen Entgelten für die In­an­spruch­nahme der Landes­ver­wal­tung (VwV-Kosten­fest­le­gung) in der jeweils gültigen Fassung oder spezielle Verrech­nungs­sät­ze ­der Mitglieds­ge­mein­den auf Basis einer Kosten- und Leis­tungs­rech­nung.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der vor­be­rei­ten­den Bauleit­pla­nung (§ 4 Abs. 2 NVerbG) und ge­ge­be­nen­falls zur Wahrneh­mung seiner Abstim­mungs­auf­ga­ben (§ 4 Abs. 4 Satz 3 NVerbG) bedient sich der Nachbar­schafts­ver­band bei Bedarf einer Planungs­stelle, die von der Verbands­ver­samm­lung ­be­stimmt wird. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die Stadt­ ­Karls­ruhe bestimmt. Die durch die Wahrneh­mung dieser Aufga­ben ent­ste­hen­den Personal- und Sachkosten sind der Stadt Karls­ru­he zu ersetzen.

§ 8 Haushalts­füh­rer

Für die Haushalts­füh­rung des Nachbar­schafts­ver­ban­des gelten die Vor­schrif­ten über die Gemein­de­wirt­schaft entspre­chend mit Aus­nahme der Bestim­mun­gen über die ortsüb­li­che Bekannt­gabe und Aus­le­gung des Jahres­ab­schlus­ses, über das Rechnungs­prü­fungs­am­t ­so­wie den Fachbe­diens­te­ten für das Finanz­we­sen.

§ 9 Kosten­tra­gung, Umlage

1. Der Nachbar­schafts­ver­band erhebt zur Deckung ­sei­nes Finanz­be­darfs von den Mitglieds­ge­mein­den eine Umlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushalts­sat­zung für jedes Haus­halts­jahr festzu­set­zen. Sie ist auf die Mitglieds­ge­mein­den ent­spre­chend den Einwohner­zah­len nach dem Stand am 30. Juni des Jahres umzulegen, das dem Jahr vorausgeht, für das die Umlage ­fest­ge­setzt ist.

2. Die Umlage wird in der Haushalts­sat­zung als Vor­aus­zah­lung in der Höhe festge­setzt, wie sie zum Ausgleich der ge­plan­ten Erträge und Aufwen­dun­gen erfor­der­lich ist. Eine Nach­er­he­bung erfolgt, soweit im Rahmen des Jahres­ab­schlus­ses die Auf­wen­dun­gen die Erträge überstei­gen. Im umgekehr­ten Fall er­folgt ein Ausweis einer Verbind­lich­keit, die in den Fol­ge­jah­ren mit neuen Umlage­for­de­run­gen verrechnet wird.

§ 10 Öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen

Öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen des Nachbar­schafts­ver­ban­des­ er­fol­gen in den Badischen Neuesten Nachrich­ten.

§ 11 Inkraft­tre­ten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffent­li­chen Bekannt­ma­chung in Kraft.